Beratungsförderung

Die Beratungsförderung wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert.

 

 

Ein Unternehmen zu führen erfordert umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen aus vielen Fachbereichen. Ob Organisation, Produktentwicklung, Kundenakquise, Werbung, Qualitätssicherung, Mitarbeiterführung oder auch Vertragsverhandlungen – als Unternehmerin und Unternehmer muss man mit vielen Themen vertraut sein. Wer nur auf „learning by doing“ setzt, zahlt nicht selten hohes Lehrgeld. Schlimmer noch: Informationsdefizite sind die zweithäufigste Ursache für das Aus von Unternehmen.

 

 

Lebenslanges Lernen heißt das Schlagwort: Es steht für die kontinuierliche Versorgung des Unternehmens und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit aktuellen Informationen, sei es in schriftlicher Form oder als Beratung. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten.

 

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreut im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die Förderung von Unternehmensberatungen junger und etablierter Unternehmen. Mit dieser Beratungsförderung können Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten erhalten, die ihnen durch die Inanspruchnahme einer Beratung entstehen. Die Bereitstellung der Fördermittel steigert in vielen Unternehmen die Bereitschaft, Beratungen zum Datenschutz in Anspruch zu nehmen. Einen Zuschuss können Sie für Ihr Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Gerne unterstützen wir Sie beim Stellen Ihres Antrags.

 

 

Voraussetzungen:

 

Der Beratungszuschuss „Förderung unternehmerischen Know-hows“ wird über das BAFA bereitgestellt. Die neuen Beratungsrichtlinien, die seit 2016 gelten, stufen folgende Unternehmen als antragsberechtigt ein:

  • Jungunternehmen: Nicht länger als zwei Jahre am Markt
  • Bestandsunternehmen: Ab dem dritten Jahr nach der Gründung
  • Unternehmen in Schwierigkeiten: In schwieriger wirtschaftlicher Situation

Der Unternehmenssitz muss sich in der BRD befinden. Außerdem muss das Unternehmen der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen. Sofern es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt, sind die „Voraussetzungen [...] der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung […] zu erfüllen.“

 

Unabhängig vom Beratungsbedarf sind bestimmte Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen. Dies betrifft:

  • Unternehmen und Angehörige freier Berufe, die in den Bereichen Unternehmens-, Wirtschafts- oder Steuerberatung, Rechtswesen oder Insolvenzverwaltung oder in ähnlicher Weise beraten oder schulen.
  • Unternehmen, die sich im Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen zur Eröffnung erfüllen.
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
    Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

Unternehmen, die Beratungen von Unternehmen, z.B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, haben ebenfalls keine Antragsberechtigung.

 

 

Art und Höhe der Förderung:

 

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Beratungskosten. Die Höhe des Zuschusses wird von den maximal förderfähigen Beratungskosten sowie dem Unternehmensstandort bestimmt.

 

 

Antragsablauf:

 

Die Dauer des Antragsprozesses erstreckt sich über ca. 1 bis 2 Wochen. Gerne begleiten wir Sie während dieser Phase. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung gegenüber uns besteht nicht.

 

Jungunternehmen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten müssen zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Regionalpartner des BAFA führen. Bestandsunternehmen steht es frei, an solch einem Gespräch teilzunehmen. Die Teilnahme am Gespräch ist kostenfrei. Anschließend wird der Förderantrag über die BAFA Website gestellt. Achten Sie bitte auf den konformen Ablauf der Antragstellung. Die Unterzeichnung des Beratungsvertrags bzw. der Beginn der Beratung darf erst nach Erhalt der BAFA Bescheinigung über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit erfolgen.